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Corona: Was am Arbeitsplatz gilt

Da jagt derzeit eine Lockerung die andere. Was genau an den Arbeitsplätzen jetzt gilt, weiß AK-Arbeitsjurist Dr. Christian Maier.

Noch Ende April war von einer erweiterten Testpflicht an Arbeitsorten die Rede. Ist die vom Tisch?

Maier: Ja, ganz offensichtlich. Auf den 17 Seiten der Öffnungsverordnung findet sich nichts mehr davon.

Und wie sieht’s mit Homeoffice aus?

Maier: Da bleibt die dringende Empfehlung aufrecht, weiterhin von zuhause aus zu arbeiten.

Das geht aber nicht immer…

Maier: Deshalb schreibt der Gesetzgeber „sofern dies möglich ist“. Außerdem müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Homeoffice „ein Einvernehmen finden“. Generell gilt an Arbeitsorten weiterhin einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das heißt Maskenpflicht im Großraumbüro?

Maier: Nein, nicht unbedingt. Wenn das Ansteckungsrisiko durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert“ wird, braucht es keine Maske. Das können Plexiglaswände sein oder organisatorische Maßnahmen wie das Bilden fester Teams. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können darüber hinaus natürlich auch strengere Maßnahmen vereinbaren.

Manche Berufsgruppen nennt der Gesetzgeber ausdrücklich, warum?

Maier: Medizinisches Pflegepersonal, körpernahe Dienstleister, Lehrer, Arbeitnehmer in der Elementarbildung (Kindergarten, Krippe…), Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt (z. B. Handel) oder im Parteienverkehr der Behörden, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik, wo der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann – sie alle müssen mindestens wöchentlich per Test nachweisen, dass sie quasi „ungefährlich“ sind. Wenn sie geimpft sind, entfällt diese Verpflichtung. Falls Arbeitnehmer aus diesen Gruppen ihrer Nachweispflicht aber nicht nachkommen, müssen sie FFP2-Maske tragen. In Pflege- und Betreuungsdiensten bleibt die Maskenpflicht grundsätzlich aufrecht.

Wie lange sind Nachweise über einen negativen Covid-Test gültig?

Maier: Der PCR-Test 72 Stunden ab Probenahme, der Antigen-Test 48 Stunden ab Probenahme, der Antigen-Selbsttest 24 Stunden lang.

Und auf dem Weg zur Arbeit, hat sich da was verändert?

Maier: Nein, soweit reichen die Lockerungen nicht. An allen öffentlichen Orten müssen Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, zwei Meter Abstand wahren. In Bus und Bahn bleibt die Maskenpflicht ebenso aufrecht wie bei Fahrgemeinschaften oder in Taxis: Dort gelten zwei Personen pro Sitzreihe zudem als „Höchstbesetzung“.

Kommen wir zur Impfung. Kann der Arbeitgeber einen Covid-19-Impfnachweis verlangen?

Maier: Solange es keine gesetzliche Impflicht gibt, besteht auch keine Verpflichtung, seinem Arbeitgeber den aktuellen COVID-19 Impfstatus nachzuweisen. Wer freilich behauptet, er sei bereits gegen COVID-19 geimpft, der sollte dem Arbeitgeber auch den amtlichen Impfnachweis vorlegen.

Die Impfung erleichtert ja einiges und macht seit 19. Mai die Tests überflüssig. Wenn ich meinen Impfstatus nicht nachweise…

Maier: Solange jemand seinen Impfstatus nicht nachweist oder trotz Impfung nicht nachweisen will, muss er vom Arbeitgeber als Ungeimpfter behandelt und angehalten werden, die Anordnungen der jeweils aktuellen COVID-Verordnung einzuhalten.

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Impfung zwingen?

Maier: Sich gegen Covid-19 impfen zu lassen kann ohne eine gesetzliche oder behördliche Anordnung vom Arbeitgeber derzeit nicht verlangt werden, wie ratsam es auch immer sein mag.

Was genau ist eigentlich der „grüne Pass“?

Maier: Mit dem Grünen Pass bezeichnet man den einfachen, sicheren und überprüfbaren Nachweis einer Corona-Schutzimpfung, einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines negativen Testergebnisses. Jedes dieser Zertifikate wird laut Sozialministerium mit einem individuellem QR-Code versehen sein. So kann die jeweils befugte Stelle elektronisch prüfen, ob z.B. der Eintritt fürs Gasthaus, das Kino oder ein Fitnessstudio gerwährt werden kann. In Österreich soll der Grüne Pass ab Anfang Juni zum Einsatz kommen, heißt es. Bis dahin gelten die bestehenden Nachweise, also etwa der gelbe Papier-Impfpass, ein Absonderungsbescheid, der nicht älter als sechs Monate ist, oder ein Testnachweis nach dem bestehenden System.

Muss mich mein Chef für eine Impfung freistellen?

Maier: Aus meiner Sicht ist eine Impfung ein Diensthinderungsgrund und deshalb wie ein Arzttermin zu behandeln. Ich bin also vom Arbeitgeber freizustellen, wenn ich einen Impftermin während der Arbeitszeit bekommen sollte, damit ich die Impfung machen lassen kann. Es ist ja auch im Interesse des Arbeitgebers, wenn ich mich impfen lasse.

Wichtige Infos rund um die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie finden Interessierte auf der Website der AK Vorarlberg

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