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Bayern hebt 72 Stunden Regel für Pendler auf

Unabhängig von der Länge des Aufenthalts im Ausland besteht für die Personen keine Quarantänepflicht, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen
Unabhängig von der Länge des Aufenthalts im Ausland besteht für die Personen keine Quarantänepflicht, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen ©APA-DPA
Ab Montag 24 Uhr gilt: Berufspendler, die in einem Risikogebiet leben und täglich zur Arbeit nach Bayern pendeln, werden von der Quarantänepflicht nicht erfasst. Gleiches gilt für Berufspendler, die in Bayern wohnen und in einem Risikogebiet arbeiten.

Es gibt ungefähr 5.000 Berufspendler, die in beide Richtungen täglich die Deutsch-Österreichische Grenze passieren. Um noch größere wirtschaftliche Schäden zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern, waren nach den Vorgaben des Bundeslandes Bayern Berufspendler aus Corona-Risikogebieten dann von der Quarantäne ausgeschlossen, wenn sie sich nie länger als 48 Stunden am Stück im Risikogebiet aufhalten. Lindau hat diese 48-Stunden-Regelung im Rahmen einer Allgemeinverfügung auf 72 Stunden verlängert, damit Pendler am Wochenende heimfahren können, ohne dass sie bei der Einreise nach Deutschland einen negativen Corona-Test vorlegen oder in Quarantäne müssen. Personen mit Wohnsitz in Vorarlberg und einer Arbeitsstelle im Landkreis Lindau können also derzeit bei Symptomfreiheit ohne Einschränkungen einreisen, wenn diese weniger als 72 Stunden zuhause waren. Diese Regelung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) gilt auch für Schüler aus Vorarlberg, die in Deutschland zur Schule gehen.

Diese 72 Stunden Regelung fällt jetzt.

Neue Einreiseregeln

"Ab Montag, den 05.10.2020, 24 Uhr gelten für die Berufspendler und weitere Personengruppen hier in der Region andere Regelungen für die Einreise von Vorarlberg nach Bayern: Unabhängig von der Länge des Aufenthalts im Ausland besteht für die Personen keine Quarantänepflicht, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen", schreibt das Landratsamt Lindau (Bodensee) am Sonntag in einer Aussendung.

Hintergrund für diese Änderung sei, dass die bayerische Staatsregierung zwischenzeitlich interne Anwendungshinweise für die Behörden zur Einreise-Quarantäneverordnung veröffentlicht und zugleich klargestellt habe:

Berufspendler, die in einem Risikogebiet leben und täglich zur Arbeit nach Bayern pendeln, werden von der Quarantänepflicht nicht erfasst. Gleiches gilt für Berufspendler, die in Bayern wohnen und in einem Risikogebiet arbeiten für die tägliche Rückkehr an ihren Wohnort. Dies bedeutet, dass einzig der Arbeitgeber beurteilen muss, ob die Einreise notwendig ist.

Vor diesem Hintergrund hebt das Landratsamt Lindau (Bodensee) die mit 24.09.2020 eingeführte 72-Stunden-Regelung für Berufspendler und Schüler mit Wirkung zum Montag, den 05.10.2020, 24 Uhr wieder auf.

Grundsätzlich ist die Verordnung damit so ausgelegt, dass der grenznahe Verkehr in möglichst weitgehendem Umfang ermöglicht werden soll, ohne die Belange des Infektionsschutzes außer Acht zu lassen.

Fragen hierzu beantwortet die Hotline der Staatsregierung unter der Telefonnummer 0049-89 122 220 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 15 Uhr.

Wer ist betroffen?

Unabhängig von der Länge des Aufenthalts im Ausland besteht keine Quarantänepflicht für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Diese Ausnahme kann bei Personen, die in Risikogebieten wohnen und in Bayern arbeiten, insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn aufgrund
von Dienstplänen, nach einem Wochenende oder ähnlichem der Auslandsaufenthalt zwischen zwei Arbeitstagen länger als 48 Stunden war. Dies gilt auch für Schüler, Studenten, Handwerker, Selbstständige und andere Grenzpendler.

Was bedeutet zwingend notwendig und unaufschiebbar?

Zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst ist die Einreise in diesen Konstellationen dann, wenn es dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, die 14-tägige häusliche Quarantäne abzuleisten oder einen Corona-Test durchzuführen und das negative Ergebnis abzuwarten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Arbeit nicht anderweitig sinnvoll
erledigt werden kann als vor Ort im Betrieb, weil Vertragsstrafen drohen oder erhebliche finanzielle Verluste oder sonstige Beeinträchtigungen des Betriebs drohen, wenn die Arbeit nicht ordnungsgemäß vor Ort ausgeführt wird.

Wer beurteilt dies und wie wird dies nachgewiesen?

Ob diese Voraussetzungen vorlegen, bestimmt sich nach der betrieblichen Organisation und unterliegt allein der Beurteilung des Arbeitgebers. Zur Klarstellung wird empfohlen, dass der Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut ausstellt: „Unser Mitarbeiter xy muss gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der EQV zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Er ist daher von der Quarantänepflicht nach der EQV befreit.“

Diese Regelung gilt gleichermaßen für Schüler, Studenten, Handwerker, Selbstständige und andere Grenzpendler. Auch hier ist jeweils Ausstellung und Mitführen einer Schulbescheinigung, Studienbescheinigung, Auftraggeberbescheinigung o.ä. sinnvoll.

Wichtiger Hinweis: Eine Genehmigung durch das Landratsamt ist hierfür nicht erforderlich.

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(Red.)

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