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Von Uni-Zugang bis Ghostwriting: Änderungen an Hochschulen im Überblick

Die Weiterbildung an den Unis wird neu aufgesetzt.
Die Weiterbildung an den Unis wird neu aufgesetzt. ©APA/HERBERT NEUBAUER
Am Mittwoch wurde im Ministerrat die Verlängerung einer umstrittenen Zugangsbeschränkung an den Unis geplant. Alle Änderungen finden Sie hier im Überblick.

Neben der Neuaufstellung der hochschulischen Weiterbildung sind in dem am Mittwoch im Ministerrat beschlossenen Hochschul-Gesetzespaket auch etwa die Verlängerung der einst höchst umstrittenen Zugangsbeschränkungen an den Unis und die Schaffung neuer Quereinsteiger-Angebote für Kindergartenpädagoginnen und Lehrer der Sekundarstufe geplant. Die Änderungen im Überblick:

Hochschulen: Änderungen im Überblick

UNI-ZUGANG: Die eigentlich mit Ende 2021 befristeten Zugangsbeschränkungen in den Massenfächern werden bis Ende 2027 verlängert, im zugangsbeschränkten Fach Pharmazie wird die Mindestanzahl der Anfängerplätze von 1.370 auf 1.150 reduziert. Studienwerber mit Behinderung müssen künftig bei Bedarf von den Unis auf deren Kosten Unterstützungsmaßnahmen (etwa (Sprach-)Assistenz) beim Aufnahmenverfahren bekommen.

MEDIZIN-UNIS: Der Anteil an Studierenden, deren Eltern keine Akademiker sind, sinkt weiter (Rückgang in Humanmedizin zwischen 2015 und 2019 von 56 auf 43 Prozent). Die Medizin-Unis müssen deshalb künftig verpflichtend Vorbereitungskurse zum Aufnahmeverfahren anbieten. Aktuelle Kurse von Privatanbietern können mehrere hundert Euro kosten. Im Gesetz soll außerdem die Grundlage dafür geschaffen werden, dass in den Leistungsvereinbarungen mit dem Bildungsministerium spezielle Kriterien für die Vergabe von fünf Prozent der Studienplätze festgelegt werden können. So können Personen, "die sich nachweislich zu einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit gegenüber einer staatlichen Einrichtung oder Gebietskörperschaft verpflichten", bevorzugt aufgenommen werden - etwa Mitarbeiter der mit großer Personalnot kämpfenden Heeresspitäler, die dort bereits im medizinischen Bereich arbeiten.

WEITERBILDUNGSSTUDIEN: An den Hochschulen werden außerordentliche Bachelor- und Masterstudien zur Weiterbildung eingerichtet und damit die mehr als 60 unterschiedlichen akademischen Grade in diesem Bereich auf neun reduziert. Künftig gibt es nur noch Bachelor bzw. Master of Arts (Continuing Education), Bachelor bzw. Master of Science (Continuing Education), Master of Business Administration, Executive Master of Administration und der Master of Laws sowie - als sehr stark berufsorientierte Weiterbildungslehrgänge den Bachelor Professional und den Master Professional.

DURCHLÄSSIGKEIT: Die neuen Weiterbildungsbachelors (180 ECTS) bzw. -Masterstudien (120 ECTS) sollen den ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichgestellt und direkt mit den ordentlichen Studien kombinierbar sein. Für bessere soziale Durchlässigkeit sollen außerdem Bachelor Professional und den Master Professional sorgen, bei denen man als Zugangsberechtigung keine Hochschulreife oder Studienberechtigungsprüfung braucht.

QUEREINSTIEG LEHRER: Weil in den kommenden Jahren zusätzliche Lehrer benötigt werden, setzt das Ministerium die Ausbildung von Quereinsteigern für die Sekundarstufe Allgemeinbildung (etwa Deutsch, Geografie) neu auf. Am Papier gab es seit 2013/14 die Möglichkeit, dass Unis und PHs gemeinsam die Lehrerausbildung in nur einem Fach anbieten, in der Praxis gab es sie abgesehen von einer Musiklehrer-Ausbildung an der Wiener Musikuni allerdings nicht. Das neue Modell sieht vor, dass Absolventen facheinschlägiger Studien mit mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung an den PHs zum Lehrer ausgebildet werden. Die Unis sind nur noch in die Erarbeitung der Studienpläne eingebunden. Im Herbst soll die notwendige Änderung des Lehrerdienstrechts folgen.

QUEREINSTIEG KINDERGARTEN: Absolventinnen und Absolventen eines einschlägigen Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS können sich innerhalb eines Jahres zur gruppenführenden Pädagogin bzw. zum gruppenführenden Pädagogen ausbilden lassen.

GHOSTWRITING: Zuletzt wurde im Universitätsgesetz bereits verankert, dass Plagiate mit bis zu 15.000 Euro bestraft werden können. Nun kommt noch ein eigenes Verbot des Ghostwritings dazu, auch die Anbieter wissenschaftlicher Arbeiten für andere können damit belangt werden. Diese Bestimmungen gelten nun für alle Hochschultypen.

(APA/red)

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