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Vorarlberg: Teilzahlung ist bei Parkstrafe erlaubt

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Organstrafverfügungen dürfen innerhalb der gesetzten Frist in Raten bezahlt werden, wurde am Landesverwaltungsgericht entschieden.

Von Seff Dünser

Im Februar hat ein Schweizer Autofahrer fürs kostenpflichtige Parken in Feldkirch nichts bezahlt. Ein Feldkircher Stadtpolizist ließ dem Parksünder deshalb eine Organstrafverfügung über 20 Euro zukommen. Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat der Schweizer per Internetbanking dem Amt der Stadt Feldkirch die Parkstrafe in zwei Raten zu je zehn Euro bezahlt.

Die Verantwortlichen der Stadt haben die Ratenzahlungen aber nicht akzeptiert, die Teilbeträge retourniert und danach Anzeige bei der Feldkircher Bezirkshauptmannschaft (BH) erstattet. Daraufhin hat der zuständige BH-Sachbearbeiter die Verwaltungsstrafe zuerst auf 30 Euro angehoben und, nachdem nicht bezahlt wurde, danach auf 40 Euro. Zudem wurden für die Strafverfahrenskosten zehn Euro gefordert.

Verfahren eingestellt

Dagegen hat der beschuldigte Schweizer mit Erfolg Beschwerde am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz erhoben. Denn Richterin Isabel Vonbank hat der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene BH-Straferkenntnis aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt.

Die Ratenzahlungen waren zulässig, der Beschuldigte hat mit den 20 Euro fürs Organmandat bereits genug bezahlt, urteilte die Vorarlberger Verwaltungsrichterin. Sie hat ihre Entscheidung in einem sogenannten Rechtssatz als juristische Leitlinie für ähnliche Verfahren so zusammengefasst: „Weder das Verwaltungsstrafgesetz noch die Organstrafverfügungenverordnung schreiben vor, dass die Einzahlung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages – sofern die Erfordernisse der Anführung der Identifikationsnummer und der fristgerechten Einzahlung erfüllt sind – mittels einer einzigen Überweisung zu erfolgen hat.“

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