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Ländle-Busfahrer über unbelehrbare Wanderer: "Bleibt endlich daheim"

Unbelehrbare Wanderer sorgen für Kopfschütteln bei Busfahrern.
Unbelehrbare Wanderer sorgen für Kopfschütteln bei Busfahrern. ©Symbolbilder: Pixabay, Vorarlberger Vekehrsverbund
Derzeit sollen öffentliche Verkehrsmittel nur, wenn wirklich nötig benutzt werden. Unbelehrbare Wanderer sorgen für Kopfschütteln bei Busfahrern.
Covid-19: Öffentlicher Verkehr

Busfahrer müssen in Zeiten der Coronakrise trotz Ausgangsbeschränkung Menschen befördern. Sie arbeiten weiter, um alle, die kein Auto haben oder die schlecht zu Fuß sind, von A nach B zu bringen. Sie gehören zu den Helden des Alltags, die helfen, den Laden am Laufen zu halten. Ein Vorarlberger Busfahrer, der anonym bleiben möchte, wendete sich an VOL.AT: Kollegen hätten ihm ihr Leid mit unbelehrbaren Wanderern geschildert. Diese würden trotz Ausgangsbeschränkung den Bus für Freizeitaktivitäten nutzen wollen und würden keinerlei Verständnis zeigen. Sie würden "somit den Busfahrer und Menschen, die auf den Bus angewiesen sind, fahrlässig gefährden". Er appelliert an alle Vorarlberger, endlich zu Hause zu bleiben und Rücksicht auf jene zu nehmen, die auf die Öffis angewiesen sind.

Öffis nur wenn nötig nutzen

Und das zurecht: Laut Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gilt derzeit, dass all jene in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen dürfen, die andere Personen unterstützen, einkaufen gehen, zum Arzt oder zur Arbeit und wieder nach Hause müssen. Bus und Bahn für Wege in die Freizeit, zum Beispiel Wanderungen oder Spaziergänge, zu nutzen ist derzeit nicht zulässig. Die Bevölkerung ist von der Regierung dazu aufgerufen, sich nur aus dem Haus zu begeben, wenn dies unbedingt nötig ist.

Somit sollen auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur dann unternommen werden, wenn dies wirklich notwendig ist. Auch der Vorarlberg Verkehrsverbund bittet die Fahrgäste, die Plätze in Bus und Bahn all denjenigen zu überlassen, die darauf aus einem zuvor genannten Grund angewiesen sind.

(Red.)

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