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Was tun, wenn "Sabine" mein Auto beschädigt?

Zahlreiche Schäden durch Sturmtief "Sabine"
Zahlreiche Schäden durch Sturmtief "Sabine" ©APA
Hier erfahren Sie, was zu tun ist - und wer wann haftet.
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"Sabine" zieht auch heute noch mit orkanartigen Böen durch Vorarlberg. Manch Fahrzeugbesitzer wird wegen abgebrochener Äste oder umgestürzter Gerüste Schäden an seinem Auto feststellen müssen. Spätestens dann fragt man sich, wer eigentlich dafür aufkommt:

"Fahrzeugschäden durch Naturgewalten wie Sturmböen über 60 Stundenkilometer sind bei bestehender Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt – die Versicherung übernimmt auch Reparatur- bzw. Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.

Sie gibt dabei zu bedenken: "Je nach vertraglicher Regelung sind jedoch Selbstbehalte in unterschiedlicher Höhe möglich. Genaue Angaben dazu findet man in der Polizze."

Schäden mit Fotos dokumentieren

Um seine Ansprüche bei der Versicherung geltend zu machen, sollte man sorgsam und rasch handeln: "Wer nach einem Unwetter Schäden an seinem Auto oder Motorrad feststellt, sollte diese mit Hilfe von Fotos dokumentieren und umgehend der Versicherung melden", so Pronebner.

Achtung: War das Auto an einer gefährdeten Stelle, zum Beispiel unter einem offensichtlich morschen Baum geparkt, könnte die Versicherung die Auszahlung wegen "grob fahrlässigen Herbeiführens eines Versicherungsfalles" verweigern. Anders ist es, wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder sein Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte.

Kaum Chancen auf Rückerstattung

"Wer lediglich haftpflichtversichert ist, hat kaum Chancen, Geld erstattet zu bekommen. Es sei denn, ein Dritter hat den Schaden verschuldet." Das wäre der Fall, wenn beispielsweise Baufirmen und Werbeunternehmen ihre Gerüste und Plakatwände mangelhaft montiert haben. "Auch wenn lose Dachziegel oder Bäume auf ein parkendes Fahrzeug fallen, könnte der jeweilige Grundstücksbesitzer haften", erklärt Pronebner. "In diesem Fall ist es ratsam, Zeugen namhaft zu machen."

Entsteht am Fahrzeug ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet eventuell der Straßenerhalter, also in der Regel das Bundesland oder die Gemeinde. Dazu muss der Geschädigte dem Straßenerhalter allerdings grobe Fahrlässigkeit nachweisen – etwa, dass ein geknickter Baum trotz zeitgerechter Meldung Stunden nach dem Unwetter noch immer nicht entfernt worden ist. Betreiber mautpflichtiger Autobahnen und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften hingegen schon für leichte Fahrlässigkeit.

Situation für Fahrradbesitzer

Hinweis für Fahrradbesitzer: "Über die Haushaltsversicherung ist zwar oftmals ein Fahrraddiebstahl gedeckt – Sturmschäden am Fahrrad hingegen nicht. Dafür benötigt man eine spezielle Fahrradversicherung.

(Red.)

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