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WC-Besuch gilt als verweigerter Alkoholtest

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Der WC-Besuch eines Autofahrers wurde als verweigerter Alkoholtest gewertet. Dafür hat der Mann aus dem Bezirk Bludenz nach der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 1800 Euro zu bezahlen.

von Seff Dünser/Neue

Das wurde nun in dritter Instanz am Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden. Der Ausgang des gesondert geführten Führerscheinentzugsverfahrens ist nicht bekannt.

Der Oberländer war von Bundespolizisten zu einem Alkomat-Test aufgefordert worden. Seinem Wunsch, davor seine Notdurft auf der Toilette verrichten zu dürfen, wurde entsprochen. Nach der vorgesehenen viertelstündigen Wartezeit nach der Aufforderung zum Alkomat-Test sollte die Atemluft des Verkehrsteilnehmers auf ihren Alkoholgehalt untersucht werden. Dann suchte der Autofahrer aber nach den gerichtlichen Feststellungen noch einmal das WC auf. Er sagte, er habe Durchfall.

Das wurde ihm allerdings nicht geglaubt. Die zuständigen Entscheidungsträger von Polizei, Bezirkshauptmannschaft und Gerichten gingen stattdessen davon aus, dass der Fahrzeug-Lenker lediglich das dringende Bedürfnis verspürte, den Alkoholtest zu verzögern, um dabei ein für ihn im Endeffekt günstigeres Ergebnis zu erzielen.

Zurückgewiesen

Das Verhalten des Mannes wurde im verwaltungsrechtlichen Strafverfahren als Verweigerung der Alkoholkontrolle geahndet. Den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz bekämpfte der Beschuldigte zunächst am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz ohne Erfolg. Nun wurde seine außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts am Verwaltungsgerichtshof in Wien zurückgewiesen.

Denn aus Sicht der Höchstrichter lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es sei weder erkennbar, dass der Revisionswerber nicht in der Lage gewesen wäre, noch dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich dem Alkomat-Test zu unterziehen. Am Landesverwaltungsgericht sei nachvollziehbar begründet worden, warum der Beschuldigte mit seiner Behauptung, er müsse wegen Durchfalls noch einmal die Toilette aufsuchen, nicht glaubwürdig gewesen sei. Wer als Verkehrsteilnehmer zu einem Alkoholtest aufgefordert werde, habe kein Recht, den Zeitpunkt der Atemluftprobe zu bestimmen.

Vergeblich argumentierte der Dornbirner Rechtsanwalt des Beschuldigten vor dem Höchstgericht auch damit, es stelle sich die Frage, ob durch den unmittelbaren Drang, die Notdurft zu verrichten, nicht auch ein strafbefreiender Notstand vorliege.

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