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Kinz-Aussagen lösen Debatte über Grenzen der Rede im Landtag aus

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Nach umstrittenen Aussagen von FPÖ-Landtagsvize Hubert Kinz zur NS-Erinnerungskultur wird diskutiert, welche Grenzen im Vorarlberger Landtag gelten. Freie Rede ist Grundsatz – doch es gibt klare Schranken.

Die Debatte um Aussagen von Landtagsvizepräsident Hubert Kinz (FPÖ) zur NS-Erinnerungskultur hat eine grundsätzliche Frage aufgeworfen: Was dürfen Abgeordnete im Vorarlberger Landtag sagen – und wo sind die Grenzen?

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Anfang Februar 2026 hatte Kinz in einer Rede im Landtag Verbrechen der NS-Zeit mit Übergriffen marokkanischer Besatzungssoldaten sowie mit Hexenverbrennungen verglichen. Oppositionsparteien kritisierten die Wortwahl scharf und forderten seinen Rücktritt als Landtagsvizepräsident.

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch prüfte einen Anfangsverdacht, kam jedoch zum Ergebnis, dass nicht ermittelt werden darf. Gegenüber dem ORF betonte die Sprecherin der Behörde, die Aussagen seien von der beruflichen Immunität gedeckt. Ermittlungen wären daher unzulässig.

Freie Rede – aber nicht grenzenlos

Grundsätzlich gilt im Vorarlberger Landtag wie in allen Parlamenten das Prinzip der freien Rede. Abgeordnete dürfen ihre politische Meinung äußern. Doch laut dem Vorarlberger Verfassungsjuristen Peter Bußjäger gibt es klare Grenzen.

Verfassungsjurist Peter Bußjäger.

Eine dieser Grenzen ist in der Landesverfassung festgeschrieben: die Verleumdung. Äußerungen, die strafrechtliche Folgen für andere Personen haben könnten, sind nicht von der Immunität gedeckt. In solchen Fällen könnte diese aufgehoben werden, damit die Staatsanwaltschaft ermitteln kann.

Im aktuellen Fall kam die Staatsanwaltschaft jedoch zum Schluss, dass die Rede von Hubert Kinz unter die berufliche Immunität fällt.

Anstand und Würde des Hauses

Neben strafrechtlichen Fragen gibt es parlamentarische Regeln. Landtagspräsident Harald Sonderegger (ÖVP) betont gegenüber dem ORF, dass Rednerinnen und Redner am Pult Anstand und Würde des Hauses wahren müssen.

Landtagspräsident Harald Sonderegger. ©VOL.AT

So ist es etwa nicht erlaubt, einen anderen Abgeordneten als "Lügner" zu bezeichnen. Das stellt zwar keine strafrechtliche Verleumdung dar, kann aber einen Ordnungsruf nach sich ziehen.

Ein Beispiel aus der Vergangenheit: Landeshauptmann Markus Wallner (ÖVP) erhielt einen Ordnungsruf, nachdem er im Landtag das Wort "Blödsinn" verwendet hatte. Er nahm die Äußerung daraufhin zurück. Die Formulierung "ein Schmarrn" hingegen ist laut Sonderegger zulässig.

Auch die Redewendung "durch den Rost fallen" gilt als problematisch, da sie historisch unterschiedlich bewertet werden könne. Einen fixen Katalog verbotener Begriffe gebe es allerdings nicht.

Ordnungsruf ohne Strafe

Wenn ein Abgeordneter durch seine Wortwahl Anstand oder Würde verletzt, kann der Sitzungsleiter einen Ordnungsruf erteilen. Finanzielle oder rechtliche Konsequenzen hat dieser nicht.

Verfassungsjurist Bußjäger betont jedoch, dass eine hohe Zahl an Ordnungsrufen politisch kein Vorteil sei. Der Ordnungsruf ist eine öffentliche Rüge – mehr nicht.

Präsident als "Schiedsrichter"

Für Bußjäger ähnelt die Rolle des Landtagspräsidenten jener eines Schiedsrichters im Fußball: Er muss eingreifen, wenn Regeln verletzt werden, darf aber die politische Debatte nicht unterbinden.

Sonderegger selbst sieht den Vergleich teilweise passend. Er müsse oft innerhalb von Sekunden entscheiden, ob eine Wortmeldung die Grenze überschreitet. Gleichzeitig sei es seine Aufgabe, lebendige Debatten zu ermöglichen.

Wird es im Sitzungssaal besonders laut – etwa durch Zwischenrufe oder Proteste auf der Besuchertribüne –, greift der Präsident zur Glocke. Dieses Mittel wurde unter anderem im Dezember 2022 eingesetzt, als Klimaaktivistinnen eine Sitzung mit Plakaten unterbrachen. Erst nachdem sie aus dem Saal geführt worden waren, konnte die Sitzung fortgesetzt werden.

Immunität als Schutz vor Klagen

Für Bußjäger ist die berufliche Immunität ein zentrales Element parlamentarischer Arbeit. Sie solle Abgeordnete davor schützen, wegen politischer Aussagen von Privatpersonen verklagt zu werden.

Es gehe nicht darum, "widerwärtige Aussagen" zu schützen, sondern um einen Ausgleich zwischen freier politischer Debatte und persönlichem Rechtsschutz. Über Reformen könne man diskutieren – als Institution sei die Immunität jedoch weiterhin zeitgemäß.

Am Ende bleibt damit ein Grundsatz bestehen: Im Vorarlberger Landtag gilt die freie Rede. Doch wie im Alltag endet sie dort, wo Strafrecht, Anstand und die Würde des Hauses verletzt werden.

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