Leerstandsabgabe zeigt immer skurrilere Seiten
Nachdem die Abgabe mittlerweile von einer Reihe von Städten und Gemeinden eingehoben wird, steigen mit der fortschreitenden Anzahl an vorgeschriebenen Leerstandsabgaben auch Hinweise auf Fälle, die man im ersten Moment gar nicht glauben kann. Denn sie widersprechen diametral dem, was der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung angeblich bekämpfen will, nämlich den Leerstand.
So liegen der Vorarlberger Eigentümervereinigung VEV mittlerweile mehrere Beispiele aus Vorarlberger Kommunen - unter anderem aus Lustenau und Hohenems - vor, in welchen den Eigentümerinnen und Eigentümern eine Leerstandsabgabe abverlangt wird, obwohl die betroffene Wohnung nachgewiesenermaßen schon seit Jahren vermietet ist. Die wpa hat mit den betroffenen Vermieterinnen und Vermietern persönlich Kontakt aufgenommen, um sich die Sache bestätigen zu lassen.
Tickende Zeitbombe für Vermieterinnen und Vermieter
Der zentrale Auslöser für diese Skurrilität ist die Tatsache, dass die gesetzliche Grundlage für die Vorarlberger Leerstandsabgabe maßgeblich auf das Vorliegen einer Hauptwohnsitz-Meldung für mehr als 26 Wochen pro Jahr abzielt. Vergisst ein Mieter diese meldepolizeiliche Verpflichtung für seine Hauptwohnsitz-Meldung, macht sie einfach gar nicht oder verlegt irgendwann nur rein meldetechnisch seinen Hauptwohnsitz, ohne den Vermieter darüber zu informieren, dann greift das Gesetz auf den Eigentümer zu. "Viele Vermieterinnen und Vermieter, die ihre Wohnung vermieten und so zu einer Reduzierung des Leerstands beitragen, sitzen auf einer tickenden Zeitbombe, ohne dass sie es wissen", kritisiert VEV-Präsident Markus Hagen im wpa-Gespräch. Denn es könnten jahrelange Nachforderungen entstehen.
Vermieterinnen und Vermieter haften immer für die Abgabe
Besonders tückisch daran sei, dass Vermieterinnen und Vermieter keine rechtliche Möglichkeit haben, um beim Meldeamt eine Meldebestätigung ihrer Mieterin oder ihres Mieters in der vermieteten Wohnung einzuholen. "Man bekommt nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht so ohne Weiteres eine Meldeauskunft." Selbst wenn man die Kommune bei Beginn des Mietverhältnisses über die Vermietung der Wohnung informiert - wodurch es keinen Leerstand gibt -, bleibt die Haftung für eine Leerstandsabgabe aufgrund fehlender oder falscher Meldung durch den Mieter immer bei den Vermietern. Das Gesetz ist hier eindeutig: "Der Eigentümer oder die Eigentümerin haftet persönlich für die Abgabenschulden", heißt es in § 3 Abs. 3.
"Ein eigentümerfeindliches Vorarlberger Landesgesetz"
Dass Städte und Gemeinden mit einer Leerstandsabgabe in solchen Fällen rechtlich gesehen keine Möglichkeit haben, auf die Leerstandsabgabe für eine vermietete Wohnung zu verzichten, könne man nicht den Kommunen vorwerfen. "Hier liegt der Konstruktionsfehler in einem sehr eigentümerfeindlichen Vorarlberger Landesgesetz, an welches sich die Kommunen zu halten haben." Und dieses Gesetz sehe diesbezüglich nun einmal keine Ausnahme vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vorarlberger Gesetzgeber eine finanzielle Haftung für Vermieter einführe, wenn doch das auslösende Vergehen beim Mieter liege, sagt Hagen (kleines Bild). "Ich hafte also für eine Pflichtverletzung eines anderen und kann gar nichts dagegen tun. Das verstehe, wer will."
VEV-Empfehlung: Mietverträge nachschärfen
Aus diesem Grund habe die VEV mittlerweile sämtliche Muster-Mietverträge um mögliche zivilrechtliche Regress-Ansprüche erweitert, die dann schlagend werden, wenn Mieterinnen und Mieter keine korrekte Wohnsitzmeldung vornehmen und Eigentümer deswegen eine Leerstandsabgabe zahlen müssen. Er empfehle das allen Eigentümerinnen und Eigentümern. "So kann man sich schadlos halten, wenn Mieterinnen und Mieter ihren Meldepflichten nicht nachkommen."
Zudem empfiehlt Hagen, sich immer das Geburtsdatum des Mieters/der Mieterin bestätigen zu lassen, um im Streitfall doch eine Meldeauskunft zu erhalten. Und schließlich werde dringend empfohlen, alle Mietverhältnisse der jeweiligen Kommune proaktiv zu melden, auch wenn das nicht vor einer allfälligen Haftung für die Abgabe befreit.
Gesetz erfüllt seinen Zweck nicht
Für Hagen sind die nunmehrigen Fälle ein weiterer Grund dafür, die Leerstandsabgabe gesetzlich wieder abzuschaffen. "Es zeigt sich nämlich wieder, dass es sich hier um ein völlig fehlgeleitetes und nicht administrierbares Gesetz handelt, das mitunter genau die Falschen trifft. Wir haben bereits vor der Einführung davor gewarnt und jetzt kommt es genau so wie befürchtet."
(wpa/gübi)