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Aufgetragene Mitteilung

Aufgetragene Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG

Der Privatankläger Florian Heuchl begehrt die Bestrafung des Andreas Walch wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, da dieser im Forum der Website VOL.at des Medieninhabers Russmedia Digital GmbH zu einem Artikel, in welchem über ein Strafverfahren am Landesgericht Innsbruck berichtet wird, einen Kommentar verfasst und veröffentlicht hat, in dem suggeriert wird, es könne sich bei dem Privatankläger um den Angeklagten in jenem Strafverfahren handeln und dieser Kommentar im genannten Forum öffentlich sichtbar war. Der Privatankläger erblickt in der genannten Veröffentlichung die Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB. Das straf- und medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht Feldkirch, Abt 44

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