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Nicht Bargeld ist das größte Problem beim Lehrergeschenk

Mirjam Mayer (VOL.AT) mirjam.mayer@russmedia.com
Was dürfen Eltern und Kinder der Lehrerin schenken? ©Symbolbild Canva Pro

Blumen, Pralinen oder Gutschein? Was gut gemeint ist, kann Lehrkräfte dienstrechtlich in Schwierigkeiten bringen.

Was viele Eltern über Lehrergeschenke nicht wissen

Ein paar Euro von jeder Familie, am Ende ein Gutschein für die Lehrerin – was nach einer netten Geste klingt, kann zum dienstrechtlichen Problem werden.

Was viele nicht wissen: Lehrkräfte sind Amtsträger. Für sie gelten strenge dienst- und strafrechtliche Vorschriften. Bargeld dürfen sie nicht annehmen. "Gutscheine sind grundsätzlich nicht als geringwertige Aufmerksamkeiten anzusehen", verdeutlicht die Bildungsdirektion auf VOL.AT-Anfrage. Unabhängig vom Wert sind sie "nicht zulässig".

Ziel der Regelung ist es, Beeinflussung oder auch nur den Anschein einer Bevorzugung zu vermeiden.

Die Bildungsdirektion gibt Auskunft. ©Alexandra Serra

Nicht der Einzelbetrag zählt

Entscheidend ist nicht der Beitrag einzelner Eltern, sondern der Gesamtvorteil für die Lehrkraft.

Sammelt eine Klasse beispielsweise 150 Euro und kauft davon einen Gutschein oder ein hochwertiges Geschenk, kann der Lehrer dieses nicht annehmen. Erlaubt sind "lediglich orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes".

Die rechtliche Verantwortung trägt der Lehrer. Im Zweifel empfiehlt die Bildungsdirektion, auf die Annahme zu verzichten oder die Schulleitung einzubeziehen.

Es seien keine Fälle bekannt, in denen wegen unzulässiger Geschenke Disziplinarverfahren gegen Lehrpersonen eingeleitet oder dienstrechtliche Maßnahmen gesetzt worden seien.

VOL.AT · Servicegrafik

Was passiert, wenn der Gutschein da ist?

Zwei Situationen, zwei unterschiedliche Risiken – und in beiden Fällen nur ein sicherer Weg.

Für Lehrkräfte ist das oft die unangenehmste Situation am Schulschluss: Ein gut gemeintes Geschenk muss aktiv abgelehnt und zurückgegeben werden – das kostet Überwindung und kann vor der Klasse peinlich wirken. Beide Wege führen über dieselbe Lösung: offene Kommunikation statt stillschweigender Annahme.
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Lehrkraft nimmt den Gutschein an

Bewusste Annahme trotz Wissen um das Verbot

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Meldung oder Auffälligkeit Der Vorfall wird bekannt – etwa durch eine Meldung oder im Rahmen einer Prüfung.
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Prüfung durch die Bildungsdirektion Die Dienstbehörde bewertet Wert, Form und Umstände der Annahme.
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Disziplinarverfahren möglich Sanktionen reichen von der Ermahnung bis zur Geldstrafe – in der Praxis bislang in Vorarlberg nicht dokumentiert.
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Strafrecht bei Gegenleistung Besteht ein Zusammenhang mit einer Note oder Vorzugsbehandlung, drohen Verfahren wegen Bestechlichkeit.

Gutschein liegt anonym am Pult

Kein Absender, keine Möglichkeit zur Ablehnung vor Ort

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Nicht behalten oder ignorieren Auch ohne erkennbaren Absender gilt: Liegenlassen oder Mitnehmen ist keine Option.
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Sofort die Schulleitung informieren Auch ohne bekannten Absender empfiehlt sich eine sofortige Meldung an die Schulleitung.
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Direktion dokumentiert den Fund Der Vorfall wird schriftlich festgehalten – das schützt die Lehrkraft im Nachhinein.
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Transparente Klärung in der Klasse Oft folgt ein klärendes Schreiben an die Eltern, um die Rechtslage zu erläutern.
Der Unterschied: Wer ein anonym hinterlegtes Geschenk sofort meldet, schützt sich vor dem Verdacht der verdeckten Vorteilsannahme – unabhängig davon, ob der Absender später bekannt wird.
Quelle: BDG, LDG, StGB · Bildungsdirektion Vorarlberg (VOL.AT-Anfrage)

Sozialer Druck beim Sammeln?

"Ich gehe davon aus, dass den meisten Eltern dieses Gesetz nicht bekannt ist", meint Michael Tagger vom Landeselternverband.

In Eltern-Gruppen werden vor Schulschluss häufig Sammelaktionen für ein gemeinsames Geschenk organisiert. Dabei kann bei einzelnen Eltern durchaus das Gefühl entstehen, sich beteiligen zu müssen oder nicht zu knauserig wirken zu dürfen.

Laut Tagger gibt es keinen generellen sozialen Druck. "Es ist jedem freigestanden, einen Beitrag zu leisten oder eben nicht." Wer nicht mitsammeln will, muss das nicht extra begründen. Meist organisieren die Klassenelternvertreter das Geschenk. Teilweise werde das sogar bereits zu Beginn des Schuljahres besprochen.

Michael Tagger ist Sprecher des Landeselternverbandes. ©Privat

Kleine Aufmerksamkeit statt großer Gutschein

Die Bildungsdirektion empfiehlt persönliche und symbolische Formen des Dankes. Dazu zählen etwa selbst gestaltete Karten, Erinnerungsalben, Zeichnungen sowie Blumen oder Pralinen als ortsübliche Aufmerksamkeit geringen Wertes.

Nach Erfahrung von Elternvertreter Michael Tagger stehen zum Schulschluss kleine Zeichen der Wertschätzung im Mittelpunkt. "Manchmal ein schöner Blumenstrauß, eine persönliche Karte oder ein kleines selbst gemachtes Geschenk von den Kindern – immer im Rahmen der Wertschätzung und des Dankes."

Jetzt abstimmen: Ihre Meinung ist gefragt

Eine Möglichkeit ist, nur einen Teil des gesammelten Geldes für eine kleine Aufmerksamkeit zu verwenden. Über die weitere Verwendung – etwa für die Klassenkassa oder eine Sachspende an die Schule – können die Eltern gemeinsam entscheiden.

"Der Dank sollte jedenfalls so erfolgen, dass für Lehrpersonen keine dienstrechtlich heiklen Situationen entstehen und keine Erwartungen, Verpflichtungen oder Ungleichbehandlungen daraus abgeleitet werden können", so die Bildungsdirektion.

(VOL.AT)

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