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Planmäßig und vorausschauend?

Raumordnung sei die „planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung“ sagte der Verfassungsgerichtshof schon im Jahre 1954. Die Erlassung von solchen Vorschriften ist, von verschiedenen Ausnahmen abgesehen, Zuständigkeit der Länder. Die Umsetzung der Raumordnung auf der Ebene der Gemeinden ist Aufgabe der Gemeindevertretungen (und nicht der Bürgermeister:innen, wie oft fälschlicherweise
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