Schweiz geht bei Temposündern hart vor: Ab wann der Führerschein weg ist
Zweistufiges System bei Tempoverstößen
Die Schweiz verfolgt Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem zweigleisigen System. Einerseits gibt es das Strafverfahren mit Ordnungsbussen oder Strafanzeigen.
Andererseits können Verwaltungsbehörden zusätzlich sogenannte Administrativmaßnahmen verhängen, etwa Verwarnungen, Führerausweisentzüge oder Fahrverbote. Grundlage dafür sind die Bestimmungen des Schweizer Straßenverkehrsgesetzes (SVG), insbesondere Artikel 90 sowie Artikel 16 ff. SVG.
Bis zu 250 Franken Ordnungsbusse
Bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen fixe Ordnungsbussen zur Anwendung. Laut der offiziellen Bussenübersicht der Kantonspolizei Bern auf Grundlage des eidgenössischen Ordnungsbussenrechts gelten folgende Beträge:
| Überschreitung | Innerorts | Ausserorts / Autostrasse | Autobahn |
|---|---|---|---|
| 1–5 km/h | CHF 40 | CHF 40 | CHF 20 |
| 6–10 km/h | CHF 120 | CHF 100 | CHF 60 |
| 11–15 km/h | CHF 250 | CHF 160 | CHF 120 |
| 16–20 km/h | Anzeige | CHF 240 | CHF 180 |
| 21–25 km/h | Anzeige | Anzeige | CHF 260 |
| ab 26 km/h | Anzeige | Anzeige | Anzeige |
Quelle: Offizielle Bussenübersicht der Kantonspolizei Bern auf Basis des eidgenössischen Ordnungsbussenrechts. Ab den markierten Schwellen gilt keine fixe Ordnungsbusse mehr, sondern ein ordentliches Strafverfahren mit Anzeige.
Ab bestimmten Schwellenwerten endet das vereinfachte Bussenverfahren. Dann folgt eine Anzeige und ein ordentliches Strafverfahren. Dies ist laut Kantonspolizei Bern innerorts ab 16 km/h, außerorts ab 21 km/h und auf Autobahnen ab 26 km/h der Fall.
Ab wann der Führerschein weg ist
Neben der Strafe drohen Verwaltungsmaßnahmen. Die veröffentlichten Richtwerte der Kantone Zürich, Bern und Solothurn zeigen laut den jeweiligen Straßenverkehrsbehörden weitgehend identische Schwellenwerte. Bei einer erstmaligen Übertretung gelten demnach:
| Ort | Verwarnung | Mind. 1 Monat Entzug | Mind. 3 Monate Entzug |
|---|---|---|---|
| Innerorts | 16–20 km/h | 21–24 km/h | ab 25 km/h |
| Ausserorts / Autostrasse | 21–25 km/h | 26–29 km/h | ab 30 km/h |
| Autobahn | 26–30 km/h | 31–34 km/h | ab 35 km/h |
Führerscheinentzug in der Schweiz: Bei einer erstmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung gelten schweizweit weitgehend einheitliche Schwellenwerte. Die dargestellten Werte basieren auf veröffentlichten Richtlinien der Kantone Zürich, Bern und Solothurn sowie auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Die entsprechenden Schwellen beruhen laut den Angaben der Kantone auf bundesgerichtlicher Rechtsprechung und bundesrechtlichen Vorgaben.
Raserdelikt kann Freiheitsstrafe nach sich ziehen
Besonders streng sind die Sanktionen bei sogenannten Raserdelikten. Die Schwellenwerte sind direkt in Artikel 90 Absatz 4 SVG festgelegt. Ein Raserdelikt liegt vor bei:
- mindestens 40 km/h zu viel in einer 30er-Zone,
- mindestens 50 km/h zu viel bei Tempo 50,
- mindestens 60 km/h zu viel bei Tempo 80,
- mindestens 80 km/h zu viel auf Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h.
Für solche Verstöße sieht Artikel 90 Absatz 3 SVG grundsätzlich Freiheitsstrafen von einem bis zu vier Jahren vor. Administrativ droht laut Gesetz zudem ein Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren.
Seit einer Gesetzesrevision, die am 1. Oktober 2023 in Kraft trat, verfügen Gerichte allerdings über mehr Ermessensspielraum. Bei bestimmten Ersttätern und besonderen Umständen kann die Mindeststrafe unterschritten werden.
Wiederholungstäter müssen mit längeren Entzügen rechnen
Das Schweizer System arbeitet mit einem sogenannten Kaskadenmodell. Wer nach einer Verwarnung innerhalb von zwei Jahren erneut auffällt, muss laut Artikel 16a SVG bereits bei einer weiteren leichten Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug rechnen.
Bei schweren Widerhandlungen steigen die Mindestentzugsdauern mit jeder Vorbelastung deutlich an. Das Gesetz sieht je nach Vorgeschichte Entzüge von mehreren Monaten bis hin zu Entzügen auf unbestimmte Zeit vor.
Sonderregeln für Neulenker
Besonders streng sind die Regeln für Führerscheinbesitzer auf Probe. Nach Artikel 15a SVG verlängert bereits die erste entzugsauslösende Widerhandlung die Probezeit um ein Jahr. Kommt es während der Probezeit zu einer zweiten Widerhandlung, die einen Ausweisentzug nach sich zieht, verfällt der Führerausweis auf Probe vollständig.
Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens nach einem Jahr und nur nach positivem verkehrspsychologischem Gutachten beantragt werden. Das Bundesgericht bestätigte diese Praxis laut dem Entscheid BGE 146 II 300 auch dann, wenn die erste Administrativmaßnahme zum Zeitpunkt des zweiten Verstoßes noch nicht rechtskräftig war.
Auch ausländische Lenker betroffen
Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regelungen. Das Straßenverkehrsamt Zürich weist darauf hin, dass statt eines Führerausweisentzugs ein Fahrverbot für das Schweizer Staatsgebiet ausgesprochen werden kann. Auch solche Maßnahmen werden im nationalen Verkehrsregister IVZ erfasst.
Kein Punktesystem wie in Deutschland
Anders als in Deutschland existiert in der Schweiz kein klassisches Punktesystem. Laut Bundesamt für Straßen (ASTRA) werden Verwarnungen, Führerausweisentzüge, Fahrverbote, Probezeitverlängerungen sowie weitere Maßnahmen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) dokumentiert.
Die materiellen Regeln sind dabei schweizweit weitgehend einheitlich. Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen laut den veröffentlichten Informationen vor allem beim Verwaltungsverfahren, bei Gebühren und beim Vollzug der Maßnahmen.
(VOL.AT)