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So will Vorarlberg die Deutschförderung neu regeln

Der Entwurf zur Änderung des Pflichtschulgesetzes liegt bis 13. April auf.
Der Entwurf zur Änderung des Pflichtschulgesetzes liegt bis 13. April auf. ©CANVA (Symbolbild)
Bis 13. April können Bürger den Entwurf einsehen und Stellung nehmen. Im Fokus stehen mehr Spielraum bei der Deutschförderung und eine verpflichtende Sommerschule.

Ein neuer Anlauf in der Bildungspolitik nimmt Fahrt auf: Das Land Vorarlberg hat eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes zur Begutachtung veröffentlicht. Noch bis Montag, 13. April 2026, kann der Entwurf von der Öffentlichkeit eingesehen werden – sowohl online als auch direkt bei den Behörden.

Mehr Spielraum für Schulen

Mit der geplanten Gesetzesänderung werden bundesweite Vorgaben ins Landesrecht übernommen. Besonders im Fokus steht dabei die schulautonome Deutschförderung.

Für die Schulen bedeutet das künftig mehr Entscheidungsfreiheit. Sie können Maßnahmen zur Sprachförderung gezielter an die Bedürfnisse vor Ort anpassen – ein Schritt, der den unterschiedlichen Herausforderungen im Klassenzimmer Rechnung tragen soll.

Verpflichtende Sommerschule kommt

Eine zentrale Neuerung betrifft die Sommerschule: Für außerordentliche Schüler in Deutschförderklassen und -kursen wird die Teilnahme verpflichtend.

Damit soll verhindert werden, dass Lernfortschritte über die Sommermonate verloren gehen. Ziel ist ein durchgehender Aufbau der Sprachkenntnisse – ohne längere Unterbrechungen.

Weniger Aufwand in der Verwaltung

Neben inhaltlichen Änderungen sieht der Entwurf auch organisatorische Erleichterungen vor. So soll der bürokratische Aufwand im Bereich der Schulaufsicht reduziert werden.

Öffentliche Einsicht bis Mitte April

Der Gesetzesentwurf ist unter www.vorarlberg.at/gesetzesentwurf abrufbar. Zusätzlich liegt er in Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften sowie im Amt der Landesregierung auf.

Wer Anmerkungen oder Änderungsvorschläge einbringen möchte, kann dies während der Begutachtungsfrist über ein Online-Formular tun.

Damit ist der Prozess noch offen – die endgültige Entscheidung steht erst am Ende der Begutachtung.

(VOL.AT)

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