VOL.AT ist ein Fall in Hörbranz bekannt, in dem ein Mieter Stromdiebstahl begangen hat. Der Vermieter der "bestohlenen" Mieter schilderte gegenüber VOL.AT die Situation wie folgt:
"Mit folgendem war ich vor Kurzem konfrontiert.
In der Waschküche habe ich und meine Mietparteien Steckdosen.
Ein anderer Vermieter keine.
Es war noch nie eine dort.
Der Mieter hat einfach über Monate an meiner Steckdose und an der meiner Mieter angeschlossen.
Der andere Vermieter hat nichts unternommen, den Mieter angehalten dies weiter so zu handhaben.
Es ist zu einem Stromausfall gekommen.
Es wurde dann auch die laufende Maschine von meinem Mieter ausgesteckt."
"Kein Anfangsverdacht"
Nach Vorerhebung über die Polizei und Staatsanwaltschaft wurde der Vermieter darüber informiert, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird. Es bestehe kein Anfangsverdacht, so die Staatsanwaltschaft in einem offiziellen Schreiben an den Vermieter. Dieser ortet nun einen "Freibrief zum Entziehen von Energie bzw. Stromdiebstahl" und wendete sich daher an VOL.AT. Maßnahmen, die einen weiteren Stromdiebstahl verhindern sollen, sind in Umsetzung. Wie groß der entstandene Schaden ist, war zunächst nicht klar.
So ist die rechtliche Lage
"Das "Entziehen von Energie", umgangssprachlich auch als Energiediebstahl bezeichnet, ist ein gerichtlicher Straftatbestand und mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen bedroht", erklärt Rechtsanwalt Clemens Pichler auf VOL.AT-Anfrage. Wenn Strom im Wert von 5.000 Euro gestohlen wird, drohen demnach sogar bis zu drei Jahre Haft, wenn der Wert 300.000 Euro übersteigt sogar bis zu 10 Jahre.
"Voraussetzung ist aber, dass der Täter auch einen Vorsatz hat", gibt der Dornbirner Rechtsanwalt zu verstehen. "Wenn der Täter irrtümlich glaubt, dass die Steckdose auf ihn läuft oder er sie eventuell über den Allgemeinstrom mitnutzen darf, ist es nicht gerichtlich strafbar." Bei einer versehentlichen Benützung der falschen Steckdose ist der Stromdiebstahl nicht gerichtlich strafbar. "Der Wert des gestohlenen Stromes muss aber ersetzt werden, was notwendigenfalls vom Opfer zivilrechtlich eingeklagt werden könnte", so Pichler gegenüber VOL.AT.
"Keinesfalls ein Kavaliersdelikt"
"Stromdiebstahl oder, juristisch korrekt, Entzug von Energie ist keinesfalls ein Kavaliersdelikt", verdeutlicht Markus Hagen, Rechtsanwalt und Präsident der Vorarlberger Eigentümervereinigung (VEV). Je nach Wert der entzogenen Energie sei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren beziehungsweise eine Geldstrafe bedroht. "Wird Energie geringen Werts (bis ca 100 Euro) aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes entzogen, ist von einer mit einer geringen Strafe bedrohten Entwendung auszugehen", erklärt Hagen auf VOL.AT-Anfrage.
Vorsatz für Strafbarkeit entscheidend
"Strafrechtlich relevant ist Entzug von Energie grundsätzlich aber nur dann, sofern dem Täter ein Vorsatz nachgewiesen werden kann", gibt er zu verstehen. "Kann dem Mieter nicht nachgewiesen werden, dass er den Bezug fremden Stroms kannte, was bspw. bei mehreren nicht eindeutig zuordenbaren Steckdosen im Keller (z.B. in älteren Häusern) denkbar wäre, so geht der Mieter frei", schildert der Rechtsanwalt. Wenn also nicht vorsätzlich gehandelt wird, scheidet die Strafbarkeit aus.
Das rät die VEV
"Solche Fälle kommen nicht oft, aber immer wieder vor", meint Hagen. Die Eigentümervereinigung rät, beispielsweise Steckdosen eindeutig anzuschreiben, damit die Ausrede, man hätte die Zuordnung der Steckdose nicht gekannt, ausgeschlossen werden kann. Weiters solle man jeglichen Verdacht der zweckfremden Nutzung fotografisch festhalten und den Mieter danach schriftlich zur Unterlassung auffordern. "Selbsthilfe kann dabei bedauerlicherweise unangenehm werden", gibt Hagen zu verstehen. "Nicht ausgeschlossen ist, dass der Mieter sogar mit einer Besitzstörungsklage reagiert."
Möglicher Kündigungsgrund
Stromdiebstahl könne aber auch einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Die Kündigung solle dann ohne Verzögerung ausgesprochen werden. "Unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird, hat der Geschädigte auch die Möglichkeit, Schadenersatz auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen", erklärt der Präsident der Vorarlberger Eigentümervereinigung. "Die Schwierigkeit liegt dabei natürlich darin, dass der konkrete Stromverbrauch in der Regel nicht ohne weiteres nachgewiesen werden kann."
Das sagt die Mietervereinigung
Annette Fritsch von der Mietervereinigung Vorarlberg zeigte sich gegenüber VOL.AT erstaunt darüber, dass die Anzeige nicht fruchtete. Nach ihrer Einschätzung handle es sich ganz klar um Stromdiebstahl. "Wenn ein Mieter mit diesem Problem zu mir kommt, dass würde ich ihm empfehlen, sich an den Vermieter zu wenden", erklärt sie.
Der Vermieter müsse dafür sorgen, dass der Mieter Zugang zu Strom habe. So müsse er in diesem Fall auch dafür sorgen, dass kein Stromdiebstahl möglich sei. Eine langfristige Lösung wäre aus ihrer Sicht etwa ein Verbau über der Steckdose, zu dem nur der Mieter den Schlüssel habe. Der Mieter könne im Fall eines Diebstahles auch Schadenersatz vom Vermieter verlangen – in diesem Fall für die zusätzlich entstandenen Stromkosten.
(VOL.AT)