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Vorarlberg: Haft für Widerstand bei Festnahme

Ein Dornbirner wurde vor dem Landesgericht Feldkirch zu einer Haftstrafe verurteilt.
Ein Dornbirner wurde vor dem Landesgericht Feldkirch zu einer Haftstrafe verurteilt. ©VOL.AT/Rauch
Weil der Angeklagte bereits mit zahlreichen Vorstrafen belastet war, fiel die Strafe bei einem Prozess am Landesgericht streng aus.

Der aufgebrachte Dornbirner hat sich nach Ansicht der Richterin loszureißen versucht, als Polizisten ihn festnahmen. Dafür wurde der Angeklagte am Landesgericht Feldkirch zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der von Anita Einsle verteidigte Angeklagte und Staatsanwalt Simon Mathis nahmen Bedenkzeit in Anspruch.

Der Schuldspruch erfolgte wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt. Für das Vergehen beträgt die mögliche Höchststrafe drei Jahre Haft. Die verhängte Strafe fiel streng aus, weil der Angeklagte mit zahlreichen Vorstrafen belastet ist, darunter auch einschlägigen für ähnliche Delikte. So begründete Richterin Claudia Hagen ihr Urteil.

“Emotionaler Ausraster”

Ein Polizist hatte den jungen Mann dazu aufgefordert, bei der Polizeiinspektion Dornbirn einen Brief abzuholen. Auf der Dienststelle wurde dem Dornbirner mitgeteilt, dass gegen ihn ein gerichtlicher Vorführbefehl vorliege. Darauf habe er mit einem „emotionalen Ausraster“ reagiert, räumte der Angeklagte vor Gericht ein.

Tritte ausgeteilt

Polizisten berichteten als Prozesszeugen, der junge Mann habe geschrien und auf dem Polizeiposten etwa Plakate heruntergerissen. Ein zufällig anwesendes Kind habe sich aus Angst in die Hose gemacht. Der Beschuldigte sei derart außer sich gewesen, wie er das zuvor in 23 Jahren als Polizist nie erlebt habe, sagte ein Beamter. Weil sich der Arbeitslose nicht beruhigen lassen habe, sei die Festnahme ausgesprochen worden. Dagegen habe er sich mit aller Kraft zu wehren versucht, auch mit Tritten, die niemanden getroffen hätten.

Die Richterin sah vom Vollzug einer offenen, einst bedingt gewährten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einigen Tagen aus einer vorzeitigen Haftentlassung des Angeklagten ab. Die Probezeit für die Bewährungsstrafe aus der früheren Verurteilung wurde von drei auf fünf Jahre verlängert.

 

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