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Eine Nacht am Glockner, ein Todesfall, ein Urteil – und viele offene Fragen

Das Unglück ereignete sich knapp unterhalb des Großglockner-Gipfels.
Das Unglück ereignete sich knapp unterhalb des Großglockner-Gipfels. ©APA/AFP
Der Erfrierungstod einer 33-jährigen Alpinistin am Großglockner beschäftigt längst nicht mehr nur Tirol. Nach dem Schuldspruch gegen ihren Partner wegen grob fahrlässiger Tötung gehen nun beide Seiten in Berufung. Der Fall wirft grundlegende Fragen auf: Wann wird aus einer gemeinsamen Tour rechtliche Verantwortung – und wer haftet am Berg?

Der Erfrierungstod einer 33-jährigen Alpinistin am Großglockner hat weit über Tirol hinaus Aufmerksamkeit erregt. Medien aus dem In- und Ausland berichteten über den Prozess in Innsbruck, rund 50 Journalisten verfolgten die Verhandlung im Schwurgerichtssaal. In sozialen Netzwerken wird diskutiert, in Bergforen analysiert, unter Alpinisten debattiert.

Nun geht der Fall in die zweite Instanz.

Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Innsbruck wird sich mit dem Fall befassen – und damit mit einer Frage, die über diese eine Seilschaft hinausreicht: Wer trägt Verantwortung am Berg?

Zwei Lichter im Dunkeln

Es ist Nacht am Großglockner. Der Wind peitscht über den Grat, die Temperaturen liegen deutlich unter null. Auf einer Webcam sind zwei kleine Lichtpunkte zu sehen – Stirnlampen, die sich langsam Richtung Gipfel bewegen.

Kurz darauf kreist ein Polizeihubschrauber über der Seilschaft. Ein eindeutiges Notsignal wird nicht gegeben. Der Hubschrauber dreht ab.

Am nächsten Morgen wird die 33-jährige Salzburgerin tot geborgen. Todesursache: Unterkühlung.

Gut ein Jahr später fällt im Landesgericht Innsbruck ein Urteil – und nun wird der Fall erneut verhandelt.

Das Urteil

Der 37-jährige Lebensgefährte der Verstorbenen wurde wegen grob fahrlässiger Tötung nach § 81 StGB verurteilt. Das Gericht verhängte fünf Monate Freiheitsstrafe bedingt sowie eine Geldstrafe von 9.600 Euro.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Angeklagte legte volle Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ein. Die Staatsanwaltschaft beruft gegen die Strafhöhe. Über die Rechtsmittel entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck.

Die Chronologie der Tour

06.45 Uhr – Start der Tour am Parkplatz Richtung Großglockner
13.00 Uhr – Einstieg in den Stüdlgrat, zunächst am laufenden Seil
14.50 Uhr – Erreichen des „Frühstücksplatzls“; empfohlene Richtzeit bereits deutlich überschritten
17.00 Uhr – Sonnenuntergang; langsames Vorankommen, Verzögerungen durch Seilprobleme
17.22 Uhr – Auf dem Handy der Frau wird „149“ gewählt, nahe dem alpinen Notruf 140; Bedeutung ungeklärt
18.00 Uhr – SMS an die Mutter mit der Nachricht „Sind oben“
22.50 Uhr – Polizeihubschrauber kreist über der Seilschaft; kein eindeutiges Notsignal
00.35 Uhr – Telefonat mit der Alpinpolizei; unterschiedliche Einschätzung über Notrufcharakter
ca. 02.00 Uhr – Der Angeklagte steigt allein ab, um Hilfe zu holen
03.30 Uhr – Notruf, der als solcher gewertet wird; Rettungskette wird ausgelöst
ca. 10.00 Uhr – Bergung der 33-Jährigen; Todesursache laut Obduktion Unterkühlung, zusätzlich wurde eine virale Lungeninfektion festgestellt

Die zentrale Frage: Verantwortung

Im Zentrum des Prozesses stand weniger die Frage nach einem einzelnen Fehler als jene nach Verantwortung.

Der Angeklagte betonte mehrfach, er sei kein Bergführer gewesen und verfüge über keine formale Alpin-Ausbildung. Die Tour sei gemeinsam geplant worden. Seine Partnerin habe gewusst, worauf sie sich einlasse.

©APA

Die Staatsanwaltschaft stützte sich hingegen auf ein alpintechnisches Sachverständigengutachten. Dieses kam zu dem Schluss, dass der Leistungsabfall bereits Stunden vor dem Hubschrauberüberflug erkennbar gewesen sei. Eine frühere Umkehr wäre fachlich geboten gewesen.

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Richter Norbert Hofer sprach in seiner Urteilsbegründung von einer „Führungsverantwortung“. Die vergleichsweise unerfahrenere Partnerin habe sich „in seine Obhut“ begeben. Der Angeklagte habe die Situation „schlicht falsch eingeschätzt“.

Zugleich betonte der Richter, der 37-Jährige sei „kein Mörder“. Strafmildernd wurden unter anderem seine Unbescholtenheit, der Verlust der Lebensgefährtin sowie eine „mediale Vorverurteilung“ berücksichtigt.

Widersprüche und Belastungen

Die Verteidigung argumentierte, die 33-Jährige sei keineswegs unerfahren gewesen. Mehrere Hochtouren seien absolviert worden, sie sei sportlich und eigenständig entscheidungsfähig gewesen.

Eine frühere Partnerin des Angeklagten schilderte im Prozess eine Situation bei einer Tour am Großglockner, bei der sie sich nachts allein gelassen gefühlt habe. Auch dieser Aspekt floss in die Beweiswürdigung ein.

Die Rettungskräfte beschrieben die Bedingungen als extrem: Winterkälte, starker Wind, ausgesetztes Gelände. Ein nächtlicher Hubschraubereinsatz sei unmöglich gewesen.

Ein Fall mit Signalwirkung

Der Großglockner ist mit 3.798 Metern Österreichs höchster Berg und wird jährlich tausendfach bestiegen. Für viele ambitionierte Alpinisten gilt er als persönlicher Meilenstein.

Der Prozess hat eine Debatte ausgelöst, die in der alpinen Szene intensiv geführt wird – in Bergforen, bei Alpenvereinen und unter Bergführern. Wann wird aus einer gemeinsamen Tour eine rechtlich relevante Verantwortung? Reicht es, objektiv erfahrener zu sein, um haftungsrechtlich stärker in die Pflicht genommen zu werden?

Das Landesgericht sprach von einer „Führungsverantwortung“, obwohl keine formale Bergführerrolle bestand. Genau dieser Punkt dürfte auch in der zweiten Instanz eine zentrale Rolle spielen.

Juristisch ist der Fall noch nicht abgeschlossen. Am Berg jedoch bleibt eine Nacht, die viele Fragen offenlässt.

(VOL.AT)

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