Kinz-Auslieferung: Landtag betritt rechtliches Neuland bei Verfassungsgerichtshof
Kinz hatte den Holocaust mit Verbrechen von Besatzungssoldaten und der Hexenverfolgung verglichen, hat sich aber inzwischen entschuldigt. Die Immunität von Abgeordneten könnte einer Strafverfolgung jedoch entgegenstehen.
Prüfung wegen NS-Verbotsgesetz: Die Staatsanwaltschaft Feldkirch untersucht, ob gegen Hubert Kinz, den Vizepräsidenten des Vorarlberger Landtages, ein Anfangsverdacht im Hinblick auf das NS-Verbotsgesetz besteht. Anlass dafür sind umstrittene Aussagen von Kinz, in denen er den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden mit Verbrechen von Besatzungssoldaten und der Hexenverfolgung verglich. Kinz hat sich für seine Äußerungen mittlerweile entschuldigt.
Immunität von Abgeordneten
Grundsätzlich sind Abgeordnete gemäß der Verfassung von behördlicher Verfolgung für Aussagen im Landtag geschützt. Diese sogenannte berufliche Immunität hat jedoch Ausnahmen, etwa bei Verleumdungen oder dem Bruch von Geheimhaltungspflichten. Das NS-Verbotsgesetz, das Verfassungsrang genießt, wird in diesem Zusammenhang nicht explizit genannt.
Üblicherweise werden Abgeordnete nur bei Ermittlungen ausgeliefert, die nicht ihre unmittelbare politische Tätigkeit betreffen. Fragliche Auslieferung und mögliche Überlagerung der Immunität: Es ist fraglich, ob sich der Landtag bei Ermittlungen wegen möglicher Verstöße gegen das Verbotsgesetz auf die Immunität eines Abgeordneten berufen kann. Einerseits gibt es laut Ewald Wiederin kein parlamentarisches Verfahren für eine Auslieferung, was die aktive Auslieferung durch den Landtag in Frage stellt.
Andererseits könnte das NS-Verbotsgesetz die berufliche Immunität überlagern und somit Ermittlungen ermöglichen. Verfassungsjurist zur Situation: Verfassungsjurist Peter Bußjäger erklärt gegenüber dem ORF, dass die berufliche Immunität Abgeordnete grundsätzlich schütze, wenn Aussagen im beruflichen Kontext getätigt wurden. Er wirft jedoch die Frage auf, ob das Verfassungsrang besitzende NS-Verbotsgesetz die Immunität aushebeln kann.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das NS-Verbotsgesetz jederzeit berücksichtigt werden muss, da die Ablehnung des Nationalsozialismus ein Grundmerkmal der Republik sei und keine staatliche Tätigkeit einer Mitwirkung an nationalsozialistischer Wiederbetätigung gleichkommen dürfe. Keine Rechtsprechung, aber strenge Haltung des VfGH: Bisher gibt es laut Bußjäger keine Rechtsprechung zu diesem speziellen Fall. Er betont jedoch, dass der Verfassungsgerichtshof bei der Anwendung des Verbotsgesetzes sehr streng sei.
So dürfen Parteien, die NS-Ideologie verbreiten, nicht zu Wahlen antreten. Wenn die Verbreitung von NS-Ideologie im Parlament zulässig wäre, stelle dies einen Wertungswiderspruch dar. Glücklicherweise gebe es bisher keine Präzedenzfälle.
(VOL.AT)