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Nichts zu tun im Job: Muss man das dem Chef melden?

Arbeitsmangel: Das müssen Beschäftigte wissen. (Symbolbild)
Arbeitsmangel: Das müssen Beschäftigte wissen. (Symbolbild) ©Canva
Keine Aufgaben im Büro, und jetzt? Viele sind unsicher. Im österreichischen Arbeitsrecht ist die Lage klarer als gedacht – mit wichtigen Details zu Bezahlung, Meldepflicht und Minusstunden.

Keine Aufgaben im Büro – was jetzt?

Plötzlich keine Arbeit mehr. Was tun? Einfach abwarten – oder aktiv melden? Viele Arbeitnehmer:innen in Österreich sind in dieser Situation unsicher. Das Arbeitsrecht gibt klare Antworten – und die überraschen.

Wer trägt das Risiko bei Leerlauf?

Im Dienstvertrag schulden Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung. Also Tätigkeiten – kein fertiges Werk, kein konkretes Ergebnis. Art und Umfang richten sich nach dem Arbeitsvertrag, ergänzend nach ABGB (§ 1153) und Angestelltengesetz (§ 6). Beide verlangen „den Umständen angemessene Dienste".

Entscheidend ist nicht nur innere Bereitschaft. Wichtig ist die vertragskonforme Verfügbarkeit im vereinbarten Rahmen.

Muss Leerlauf gemeldet werden?

Nein – eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Niemand muss automatisch melden, dass gerade keine Aufgaben vorhanden sind.

Anders sieht es aus, wenn interne Regeln gelten:

  • im Arbeitsvertrag
  • in einer Betriebsvereinbarung
  • durch konkrete Anweisungen

In diesen Fällen kann eine Meldung verpflichtend sein.

Bezahlung trotz Leerlauf – wann besteht Anspruch?

Hier gilt ein zentraler Grundsatz aus § 1155 ABGB: Der Lohnanspruch bleibt bestehen – wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Arbeitnehmer:innen sind arbeitsbereit.
  2. Der Arbeitsausfall liegt in der Sphäre des Arbeitgebers.

Zur Arbeitgebersphäre zählen laut Rechtsprechung auch Organisation, Betriebsablauf und Auftragslage. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie kein grobes Missverhältnis der beiderseitigen Interessen erzeugen. Sittenwidrige Regelungen (§ 879 ABGB) sind unwirksam.

Heimschicken, Minusstunden, Urlaub – was gilt wirklich?

Heimschicken wegen Arbeitsmangel: Das gilt als Dienstfreistellung. Das Entgelt bleibt bestehen – vorausgesetzt, die Arbeitsbereitschaft war gegeben.

Minusstunden: Laut Arbeiterkammer und Gewerkschaft GPA dürfen keine Minusstunden entstehen, wenn keine Arbeit vorhanden ist und der Grund beim Arbeitgeber liegt.

Urlaub: Darf nach § 4 UrlG grundsätzlich nur einvernehmlich festgelegt werden. Kein einseitiges Anordnen durch den Arbeitgeber.

Zeitausgleich: Ebenfalls Vereinbarungssache. Nur in bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer nach § 19f AZG den Zeitpunkt selbst bestimmen.

Entscheidend. Das Arbeitszeitmodell

Wie mit Leerlauf umzugehen ist, hängt stark vom Modell ab.

Bei Fixarbeitszeit gilt in der Regel eine Anwesenheits- bzw. Verfügbarkeitspflicht bis Dienstende. Bei Gleitzeit hängt der Spielraum von der konkreten Gleitzeitvereinbarung ab (§ 4b AZG).

Was das OGH-Urteil 2024 bedeutet

Der Oberste Gerichtshof entschied am 15. Februar 2024 (8 ObA 58/23x) in einem Grundsatzfall: Ein klar definiertes Arbeitskontingent wurde erfüllt, keine weiteren Aufgaben wurden zugewiesen – bloßes „Absitzen" war nicht gewollt. Die fehlende Arbeit wurde daher der Arbeitgeberseite zugerechnet. Minusstunden waren unzulässig.

Gleichzeitig stellte der OGH klar: Die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben reichte als Nachweis der Leistungsbereitschaft aus – eine ausdrückliche Meldung war nicht zwingend nötig.

Wichtig: Das ist eine Einzelfallentscheidung – kein genereller Freibrief für alle Jobs.

Ein kurzer dokumentierter Hinweis – etwa „Ich bin verfügbar und warte auf Aufgaben" – ist deshalb oft sinnvoll. Nicht wegen einer Pflicht, sondern zur Beweissicherung.

Das sollten Arbeitnehmer:innen jetzt tun

  • Arbeitsbereit und erreichbar bleiben
  • Vertragliche und betriebliche Regeln prüfen
  • Verfügbarkeit im Zweifel kurz dokumentieren
  • Situationen schriftlich festhalten

Wer das beherzigt, verbessert seine Rechtsposition und Beweislage deutlich.

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