Schwanger trotz Spirale: Österreicherin klagt Hersteller – Fall landet vor dem EuGH
Die Kupferspirale gilt als eines der sichersten Verhütungsmittel. Sie funktioniert hormonfrei, wird einmal eingesetzt und schützt je nach Modell mehrere Jahre vor einer Schwangerschaft. Doch bei einer Österreicherin lief etwas schief: Ihre Spirale zerbrach – und sie wurde ungewollt schwanger.
Wie die Tageszeitung Der Standard berichtet, hatte sich die Frau 2017 die Spirale einsetzen lassen. Zwischen 2020 und 2021 kam es zu einem Materialbruch. Die Folge: Trotz Verhütung wurde sie schwanger. Obwohl sie sich entschloss, das Kind auszutragen, fordert sie nun Schadenersatz für den Verdienstausfall nach der Geburt – gestützt auf das Produkthaftungsgesetz.
Schon zwei Instanzen gescheitert
In den ersten beiden Instanzen blitzte die Frau mit ihrer Klage ab. Nun liegt der Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH) – doch der hat das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Dort soll geklärt werden, ob ein Verdienstausfall infolge einer ungewollten Schwangerschaft als Schaden durch "Körperverletzung" im Sinne der EU-Produkthaftungsrichtlinie zu werten ist.
Warum das entscheidend ist? Nur bei einer solchen Auslegung könnte der entgangene Verdienst geltend gemacht werden.
Ein Einzelfall mit möglicher Signalwirkung
Wie häufig defekte Spiralen tatsächlich vorkommen, ist schwer zu sagen. Der Spiegel hatte im Sommer über Hunderte Fälle in Deutschland berichtet, in denen es zu Brüchen, Entzündungen oder allergischen Reaktionen gekommen sein soll. In manchen Fällen führte das – wie bei der Österreicherin – zu ungewollten Schwangerschaften.
Rechtlich ist der Fall brisant: Wenn der EuGH zugunsten der Klägerin entscheidet, könnte das nicht nur für den Hersteller teuer werden, sondern auch die Haftung bei Medizinprodukten in Europa neu justieren.
Was sagt das Gesetz?
Das österreichische Produkthaftungsgesetz sieht vor, dass Hersteller unabhängig vom Verschulden für Schäden haften müssen, wenn diese durch Produktfehler entstehen – darunter explizit auch Personenschäden.
Die Frage ist nun, ob eine Schwangerschaft in einem solchen Fall rechtlich als "Verletzung" des Körpers gewertet werden kann. Die Beantwortung dieser juristischen Feinheit liegt nun in Luxemburg.
(VOL.AT)