Urlaub mit dem Auto: Diese Frist kann zum Problem werden
Der Sommerurlaub steht vor der Tür – und damit auch eine wichtige Erinnerung des ÖAMTC für Autofahrerinnen und Autofahrer. Wer mit einer abgelaufenen § 57a-Plakette ins Ausland fährt, riskiert unter Umständen Probleme mit den Behörden.
Toleranzfrist gilt nicht überall problemlos
In Österreich darf mit einer abgelaufenen § 57a-Plakette derzeit noch vier Monate nach dem eigentlichen Ablaufdatum weitergefahren werden. Diese sogenannte Toleranzfrist ist jedoch im Ausland oft nicht bekannt oder wird nicht anerkannt.
Laut ÖAMTC hat es in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten an Grenzen und bei Kontrollen gegeben. Betroffen waren unter anderem Reisende in Italien, Ungarn, Kroatien und Slowenien.
"Grundsätzlich unterliegen die technischen Fahrzeugüberwachungen dem Recht des Zulassungslandes, dennoch hat es immer wieder Probleme gegeben", erklärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.
Von Strafen bis zur Kennzeichenabnahme
Die Folgen können unterschiedlich ausfallen. Neben Geldstrafen wurden laut ÖAMTC in einzelnen Fällen sogar Kennzeichen abgenommen.
Um unangenehme Überraschungen während der Urlaubsreise zu vermeiden, empfiehlt der Mobilitätsclub deshalb, die fällige Pickerl-Begutachtung rechtzeitig vor Reiseantritt durchführen zu lassen.
Die § 57a-Überprüfung kann bereits im Monat vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin vorgenommen werden.
Camper sollten besonders aufmerksam sein
Besondere Vorsicht gilt für Besitzer von Campingfahrzeugen.
Für selbst umgebaute Busse mit Typisierung als Lkw N1 sowie für Spezial- und Sonderkraftfahrzeuge wie ältere Campingbusse kann die Pickerl-Begutachtung sogar bis zu drei Monate vor dem Lochungsmonat durchgeführt werden.
Wer längere Reisen plant, sollte diese Möglichkeit laut ÖAMTC nutzen.
ÖAMTC-Mitglieder erreichen die Nothilfe rund um die Uhr unter +43 (0)1 25 120 00. Die §57a-Begutachtung wird an allen ÖAMTC-Stützpunkten mit technischem Dienst durchgeführt.
(Red.)