Vorarlberger Mitarbeiter sitzen im Kriegsgebiet fest: Lohnzahlung fraglich
Sofortige Informationspflicht bei Reiseproblemen
Arbeitnehmer müssen ihren Vorgesetzten umgehend über die Verzögerung informieren und alle zumutbaren Schritte einleiten, um schnellstmöglich heimzukehren. Dazu zählen Flugumbuchungen oder alternative Routen über andere Airports, selbst wenn dadurch Mehrkosten anfallen, erläutert Christian Maier, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Vorarlberg.
Bezahlte Dienstverhinderung mit zeitlicher Begrenzung. Grundsätzlich greift in derartigen Situationen die Regelung der entgeltlichen Dienstverhinderung, die jedoch zeitlich beschränkt ist. Christl Marte-Sandholzer von der Wirtschaftskammer spricht von einem praktischen Rahmen von maximal sieben Tagen.
Reisezeitpunkt bestimmt Anspruchsberechtigung
Maßgeblich für den Entgeltanspruch ist der Moment des Krisenbeginns. Bricht ein Konflikt unerwartet aus, liegt keine Schuld bei den Reisenden vor, wodurch der Lohnanspruch bestehen bleibt.
Existierte jedoch bereits vor Reisebeginn eine Reisewarnung der Stufe 3 des Außenministeriums, kann der Arbeitgeber die Bezahlung ablehnen, da die Verhinderung dem Beschäftigten angelastet wird. In solchen Fällen müssen beide Parteien individuell über Urlaubsverbrauch oder Zeitausgleich verhandeln.
Historische Präzedenzfälle
Derartige Situationen sind nicht völlig neu, wie der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull 2010 zeigte, der zu ausgedehnten Flugstornierungen führte und Arbeitsrechtsexperten intensiv beschäftigte.
(VOL.AT)